Condizioni Generali (AGB) di ChipTuningPower (CTP)
Geltungsbereich
Sämtliche von der Firma ChipTuningPower (in der Folge CTP genannt) für Kunden erbrachten Leistungen und Lieferungen erfolgen grundsätzlich nur unter Anwendung dieser AGB. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur in schriftlicher Form gültig.
Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand
Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn CTP eine Bestellung des Kunden ausdrücklich annimmt.
Der Vertragsgegenstand von CTP umfasst die kundenspezifische Entwicklung und Bereitstellung einer Software-Anpassung (Chiptuning) für das vom Kunden benannte Fahrzeug gemäss den vereinbarten Spezifikationen (z.B. Leistungssteigerung, Funktionsmodifikationen wie AGR-, AdBlue-, DPF-Deaktivierung etc.). Es handelt sich hierbei um eine Einzelanfertigung und Engineering-Leistung, die auf die spezifischen Wünsche und das Fahrzeug des Kunden zugeschnitten ist und nicht der allgemeinen Wiederveräusserung dient.
Spezielle Kundenwünsche (Spezialtuning): Spezielle Kundenwünsche, die über eine Standard-Softwareanpassung hinausgehen (wie die Deaktivierung von AGR, AdBlue oder DPF) sind einerseits sicher in Europa illegal, im öffentlichen Strassenverkehr nicht zugelassen und stellen individuelle Ad-hoc-Entwicklungen dar. CTP verfügt über die notwendige Erfahrung und das Know-How um diese nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen. Da der Erfolg solcher Anpassungen massgeblich vom Zustand des Kundenfahrzeugs und seiner Komponenten (Alter, Laufleistung, technische Funktionstüchtigkeit) aber auch z.Teil von unvorhersehbaren Herstellervorkehrungen abhängen, können in der Umsetzung unerwartete Herausforderungen auftreten. Sollte der Kunde mit dem Ergebnis einer solchen Spezialanfertigung unzufrieden sein und CTP nicht die notwendigen Korrekturmöglichkeiten ermöglichen und eine Rückabwicklung (Installation vom ursprünglichen Original und Rückgabe von allfällig bereits bezahlten Entschädigung) verlangen und die Beanstandung nicht auf einen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Fehler von CTP zurückzuführen sein, behält sich CTP das Recht vor, die erbrachten Engineering Aufwände abweichend von einer ursprünglichen Fixpreisofferte im Regieansatz (CHF 250.--/Std plus Materialaufwand) abzurechnen.
Technische Daten
Alle technischen Daten und Informationen auf den Datenblätter und Preislisten sind Richtwerte und keine zugesicherten Eigenschaften. Diese sind reale Werte im Zusammenhang mit der Entwicklung von entsprechenden Neufahrzeuge.
Preise / Mehrwertsteuer / Bezahlung
Der vereinbarte Kaufpreis (Nettopreis) versteht sich exklusive Verpackung/Versand und inkl. lokal anzuwendender Mehrwertsteuer (MwSt.)
Die beim Bestellzeitpunkt im Internet publizierten bzw. angebotene Preise sind grundsätzlich während 20 Tagen ab Bestellung für beide Parteien verbindlich. Vorbehalten bleiben falsche Preise und/oder Produktspezifikationen infolge Tipp-, Übertragungs- oder sonstiger Fehler
Abnahme der Leistung und Nachbesserungsrecht
Die Leistung von CTP gilt als erbracht und abgenommen, sobald die entwickelte Software auf das Kundenfahrzeug aufgespielt und eine Funktionsprüfung (z.B. Testfahrt, Auslesen des Fehlerspeichers) durchgeführt wurde, bei der keine auf die Software zurückzuführenden Mängel festgestellt werden konnten. Geringfügige oder durch den Fahrzeughersteller bedingte Fehlermeldungen, die die Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs nicht einschränken oder sich im Laufe der Zeit durch Anpassung des Fahrzeugs an die neue Software selbst beheben, stellen keinen Mangel dar.
Sollten trotz fehlerfreier Software-Installation fahrzeugseitige Probleme auftreten (z.B. durch Motorzustand, Verschleiss, Verunreinigungen oder andere hardwareseitige Defekte), so fallen diese nicht in den Leistungsbereich und die Gewährleistung von CTP. Die geschuldete Vergütung bleibt hiervon unberührt.
CTP hat im Falle eines von der Software verursachten Mangels das Recht auf mind. 4 Nachbesserungsversuche bei einfachen Chiptuning und mind. 8 bei Spezialtuning. Der Kunde ist verpflichtet, CTP hierfür eine angemessene Frist und die erforderliche Kooperation (z.B. Bereitstellung des Fahrzeugs am Standort von CTP) zu ermöglichen. Verweigert der Kunde die Nachbesserung oder bricht er den Prozess eigenmächtig ab (z.B. durch Verlangen der Rücksendung auf Original- oder Ursprungszustand, das Aufspielen lassen von einer 3. Software, oder die Weigerung, das Fahrzeug bereitzustellen), so gilt die Leistung von CTP als vertragsgemäss erbracht, und der Anspruch von CTP auf die volle Vergütung bleibt bestehen.
Mängelrüge und Reklamationen
Der Kunde ist verpflichtet, die von CTP erbrachten Arbeiten, Leistungen und Lieferungen unverzüglich bei Erhalt bzw. Übernahme des Fahrzeugs zu überprüfen.
Sollte der Kunde zu diesem Zeitpunkt oder später einen Mangel vermuten, muss er CTP umgehend darüber informieren. Eine verspätete Meldung führt zum Erlöschen sämtlicher Garantieansprüche.
Garantieansprüche, die nicht über eine zusätzliche externe Garantieversicherung (z.B. Garantissimo, NSA) abgewickelt werden, werden ausschliesslich anerkannt, wenn die Abwicklung direkt über CTP an dessen Standorten erfolgt.
Haftungsausschluss und Kundenpflichten
Der Kunde bestätigt, dass sein Fahrzeug vor der Software-Anpassung in technisch einwandfreiem Zustand ist und für die beabsichtigten Modifikationen geeignet ist. Der Kunde ist zudem verpflichtet, CTP vor der Fahrzeugübergabe unaufgefordert und umfassend über sämtliche Besonderheiten des Fahrzeugs zu informieren, insbesondere über bauliche Veränderungen, Anbauten oder Zubehör (z.B. Dachboxen, Dachzelte, Spoiler, Schürzen), die dessen Standardabmessungen (insbesondere Höhe, Breite) wesentlich verändern oder die eine spezielle Handhabung erfordern. Das es irgendwo steht, genügt nicht, ausser es ist im Bereich vom Tacho klar ersichtlich (wie z.Bsp. Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund von Reifeneigenschaften). Es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Aufgrund der Verletzung dieser Informationspflicht haftet der Kunde für allfällige Schäden selbst.
CTP übernimmt keine Haftung für Schäden oder Funktionsstörungen, die durch den Zustand des Fahrzeugs, durch dessen Komponenten (z.B. AGR-Ventil, Ansaugtrakt, Turbolader, Kupplung, Getriebe) oder durch deren Verschleiss verursacht werden. Kosten für solche Vorarbeiten oder daraus resultierende Folgeschäden werden nicht von CTP getragen.
CTP übernimmt ferner keine Haftung für Schäden an zusätzlich am Fahrzeug angebrachten Bauteilen oder Zubehör im weitesten Sinne (wie z.B. Antennen, Dachboxen, Schürzen, Spoiler, Felgen), die während des Aufenthalts des Fahrzeugs in den Räumlichkeiten von CTP oder bei dessen Verbringung auf oder in das Werkstattgelände (z.B. durch Eintrittsschwellen oder eingeschränkte Raumverhältnisse) entstehen.
Zur Sicherstellung einer erfolgreichen und abschliessenden Nachbesserung sind z.Teil ausgiebige Testfahrten erforderlich. Diese Testfahrten werden ausschliesslich im Rahmen der geltenden Strassenverkehrsregeln durchgeführt (kein Offroad-Betrieb). Für Schäden am Fahrzeug oder an dessen Anbauteilen, die während solcher Testfahrten entstehen wird jegliche Haftung sowie Schadenersatzansprüche gegenüber CTP oder seinem Fahrpersonal ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens CTP zurückzuführen ist. Der Kunde erklärt sich mit der Durchführung dieser Testfahrten und der damit verbundenen Risikoverteilung ausdrücklich einverstanden. Sofern der Kunde die Testfahrten selber machen will, hat er sich in unmittelbarer Nähe aufzuhalten damit er ad Hock zur Durchführung der Fahrt aufgeboten werden kann.
Bezahlung
Die Arbeiten, Leistungen und Lieferungen von CTP sind vom Kunden spätestens bei Erhalt oder Übernahme des Fahrzeuges in bar zu bezahlen. Inkassomehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Vergütung für die Software-Anpassung ist bei kundenspezifischen Einzelanfertigungen (Spezialtuning) ab Beginn der Entwicklungs- und Implementierungsarbeiten in voller Höhe geschuldet und zu leisten. Alternativ kann eine nicht rückzahlbare Anzahlung von [Betrag in % einfügen] des Gesamtpreises vorab vereinbart werden, wobei der Restbetrag bei Fertigstellung und Bereitstellung der Software zur Installation fällig wird, spätestens jedoch vor Aufspielen der Software auf das Fahrzeug. Eine Rückerstattung der (An-)Zahlung ist bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden oder bei Problemen, die nicht in der von CTP gelieferten Software begründet sind, ausgeschlossen. CTP macht bis zur vollständigen Bezahlung das Retentionsrecht geltend.
Motorfahrzeugkontrolle / -zulassung
Chiptuning und Spezialtuning sind gemäss Gesetzgebung im Land der Strassenzulassung des entsprechenden Fahrzeugs, soweit gesetzlich verlangt, vom Kunden in eigener Verantwortung der zuständigen Motorfahrzeugkontrolle zu melden und auf eigenen Kosten vorzuführen/abnehmen zu lassen. Chiptuning und Spezialtuning werden ausdrücklich in Verantwortung des Kunden ausgeführt.
Garantie
CTP kann aufgrund der geographischen Markpräsenz selbst keine flächendeckenden und zeitnahen Garantieleistungen sicherstellen. Deshalb wird für die Garantie auf die Leistung und das Netzwerk einer Versicherung zurückgegriffen. Kunden können die optionale Garantieversicherung von Garantissimo, NSA usw. zu dessen Bedingungen Abschliessen und anschliessend im Schadenfall in Anspruch nehmen.
CTP selbst gewährt auf die ChipTuning-Optimierung (nur Software) 1 Jahr Garantie.
Keine Garantieleistung besteht (Wegbedingung aller Garantien und Sachgewährleistungsansprüche), wenn der Mangel in einem Zusammenhang damit steht, dass
- das versicherte Fahrzeug unsachgemäss behandelt oder überbeansprucht werden oder auch im Rahmen
von Sport- oder Renneinsätzen (d.h. nicht im öffentlichen Verkehr) verwendet wird; - der Käufer oder Dritte ohne Zustimmung von CTP-Nachbesserungsarbeiten, Änderungen am Motor oder Peripherieteilen vorgenommen haben;
- die Arbeiten am Fahrzeug nicht oder nicht vollständig von CTP oder deren autorisierten Händlern ausgeführt wurden;
- das Fahrzeug nicht gemäss der Herstellervorschriften gewartet worden ist;
Leistungsmessungen, die nicht von CTP durchgeführt oder autorisiert worden sind, führen ebenfalls zum Erlöschen der Garantieleistungen.
Haftung
Jegliche Geltendmachung von vertraglich und/oder ausservertraglichen Ansprüchen des Kunden gegenüber CTP, welche über die dargelegte Garantie hinausgehen, ist soweit rechtlich zulässig vollumfänglich wegbedungen. Insbesondere auch jede Haftung für Folgeschäden durch den Einbau und Betrieb der von CTP gelieferten Produkte, sowie entgangener Gewinn oder Ansprüchen Dritter durch kausale Zusammenhänge direkter oder indirekter Art.
In keinem Fall haftet CTP für die Legalität über den Bestimmungszweck der Waren im jeweiligen gesetzlichen Umfeld des Käufers sowie mögliche Ansprüche durch Garantieverlust. Der Kunde akzeptiert, dass die meisten bei CTP angebotenen Produkte nur für den Rennsport und nicht für den Einsatz auf der Strasse bestimmt sind und daher nach der jeweilig gültigen Strassenverkehrsordnung nicht mit einer Betriebsgenehmigung zugelassen sind.
Die Beweiserbringung, dass allfällig aufgetretene Schäden einen direkten Zusammenhang mit dem Tuning haben, obliegt dem Kunden. Dabei hat der Kunde auch zu beweisen, dass kein anderer Faktor (z.Bsp. andere Abänderungen, falsche Kerzen, Verwendung von anderen Tuningteile, Materialfehler bzw. Abnützungserscheinungen bestehender Motorkomponenten, etc.) keinen Einfluss auf den eingetretenen Schaden sowie auf den Schadenausmass hat. Da Tuning eine Rennsportnahe Aktivität ist, ist die Beweiserbringung durch Rennsporterfahrenes Personal oder durch im Motorentuningbereich ausgebildetes Personal mit erkannter höherer Ausbildung zu erbringen.
Unsachgemäße Behandlung
Garantieansprüche des Kunden erlöschen bei unsachgemässer Behandlung oder unsachgemässem Einbau durch den Kunden oder Dritten. CTP weist darauf hin, dass nicht sachgerecht durchgeführte Leistungsmessungen zu Schäden am Fahrzeug führen können, insbesondere bei Turbomotoren. Deshalb werden Leistungsmessungen, welche nicht von CTP durchgeführt werden nur anerkannt, wenn sie vorgängig mit CTP abgesprochen werden und die ausführende Stelle von uns anerkannt wurde.
Beeinträchtigung der Händlergarantie
CTP wiest darauf hin, dass die von ihr angebotenen Arbeiten, Leistungen und Lieferungen zu einer Beeinträchtigung oder zum erlöschen von Garantieansprüchen des Kunden gegenüber dem Fahrzeughersteller führen können. CTP lehnt dafür jede Haftung ab.
Lieferverzug
Lieferverzug von CTP (Warenlieferungen) von bis zu acht Wochen über den vereinbarten Termin hinaus, verursacht durch Lieferanten oder Dritte, berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag, zu einer Preisreduktion oder zu Schadenersatz. Da CTP hier nur als Vermittler auftritt, ist er was immer zwischen Kunden und Lieferanten abgemacht wird, diesbezüglich Schadfrei zu halten.
Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand für CTP und den Kunden sind die Niederlassungsorte von CTP. Es steht CTP aber auch das Recht zu, das am Sitz oder Wohnort des Kunden zuständige Gericht anzurufen. Der Vertrag unterliegt dem Schweizer Recht (OR) unter Ausschluss von allfälligen Verweisungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht.
Kommunikation und Vertraulichkeit
CTP legt Wert auf eine faire und konstruktive Kommunikation mit seinen Kunden. CTP erbringt seine Dienstleistungen nach bestem Wissen und Gewissen. Dem Kunden ist bewusst, dass die nach Kundenwunsch modifizierten Fahrzeuge in vielen europäischen Ländern im öffentlichen Strassenverkehr als illegal gelten können. Aus diesem Grund verpflichten sich CTP und der Kunde zu gegenseitiger Vertraulichkeit bezüglich sämtlicher Einzelheiten der Anfrage, Beauftragung, Ausführung und der erzielten Resultate. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung und darüber hinaus, insbesondere im Hinblick auf die Sensibilität der vorgenommenen technischen Anpassungen.
Im Falle von Beanstandungen, Mängeln oder einer Unzufriedenheit verpflichtet sich der Kunde, CTP unverzüglich und direkt zu kontaktieren, um eine gemeinsame Lösung zu finden. CTP ist stets bestrebt, aufkommende Probleme im Dialog mit dem Kunden zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu ermöglichen, bevor der Kunde sich an Dritte wendet oder öffentliche Äusserungen vornimmt.
Öffentliche Äusserungen, insbesondere Kundenbewertungen auf Portalen, in sozialen Medien oder anderen Internetforen, sind zulässig, sofern sie wahrheitsgemäss, sachlich und nicht beleidigend sind. Unzulässig sind hingegen Äusserungen, die unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, verleumderisch oder beleidigend sind, oder den Ruf von CTP wider besseres Wissen oder in missbräuchlicher Absicht schädigen.
Im Falle von Verstössen gegen Ziffer 3 behält sich CTP vor, die zivil- und strafrechtlichen Schritte gemäss den Bestimmungen des Schweizer Rechts, insbesondere des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Zivilgesetzbuches (ZGB) im In- & Ausland zum Schutz der Persönlichkeit und des guten Rufs, einzuleiten. Dabei können allfällige tatsächlich entstandene Schadenersatzansprüche im mehrstelligen Betrag geltend gemacht werden.
Damit es nicht soweit kommt, ist CTP immer für offene Kommunikation, die die Ansprüche und Stellung beider Parteien entgegenkommend versucht zu lösen.
Angaben ohne Gewähr. Änderungen jederzeit vorbehalten.
Hägglingen, 1.1.2020